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   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06   

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https://dejure.org/2008,2303
LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06 (https://dejure.org/2008,2303)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.04.2008 - L 3 KA 139/06 (https://dejure.org/2008,2303)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. April 2008 - L 3 KA 139/06 (https://dejure.org/2008,2303)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Vertragszahnärzte - Wiederzulassung zur Teilnahme an der vertragzahnärztlichen Tätigkeit - Voraussetzungen eines aufeinander abgestimmten Verfahrens - Eingreifen der Wiederzulassungssperre nach einer Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs 1 SGB 5 - ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederzulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Tätigkeit nach vorherigem Zulassungsverzicht; Fristgerechte Einlegung einer Klage bei Verbindung zweier Verfahren und einer daraus resultierender Streitgenossenschaft der Kläger; Einhaltung einer 6-jährigen ...

  • Wolters Kluwer
  • gesr.de PDF

    § 95 Abs. 2 SGB V
    Wiederzulassungssperre und Verfassungsmäßigkeit des § 95 Abs. 2 SGB V

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Sechsjährige Wiederzulassungssperre für Kieferorthopädinnen bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sechsjährige Wiederzulassungssperre für Kieferorthopädinnen zulässig - LSG Niedersachsen-Bremen bestätigt Wiederzulassungssperre für Kieferorthopädinnen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Voraussetzungen eines aufeinander abgestimmten Verfahrens in der vertragsärztlichen Versorgung, Eingreifen der Wiederzulassungssperre nach § 95 Abs. 2 SGB V , Verfassungsmäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 500
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06
    Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Zulassung (BVerfGE 11, 30, 49; 16, 286, 293).

    Denn die betroffenen (Zahn)ärzte werden hierdurch zwar nicht an der Ausübung ihres (Zahn)arztberufs gehindert, aber zeitweise von der Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, die im allgemeinen ca. 80 bis 90 % der Bevölkerung ausmachen (BVerfGE 11, 30, 42ff.; BVerfG SozR 2200 § 368 a Nr. 12; BVerfG-Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96).

    Derartige Eingriffe sind nur zur Sicherung besonders wichtiger Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt (BVerfGE 11, 30, 45).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06
    Art. 9 Abs. 3 GG räumt den geschützten Personen und Vereinigungen aber nicht mit Verfassungsrang einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386, 393; 50, 290, 368).

    Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu bestimmen, wobei er nur solche Schranken ziehen darf, die zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (BVerfGE 50, 290, 369).

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06
    Im ersten Halbjahr 2004 haben in Niedersachsen zahlreiche Kieferorthopäden bzw. kieferorthopädisch tätige Zahnärzte in einem aufeinander abgestimmten Verfahren auf ihre Zulassung (bzw. ihre Ermächtigung; zur Gleichstellung beider zulassungsrechtlicher Rechtsstellungen vgl. BSG-Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 37/06 R) verzichtet.

    Dem dient - generalpräventiv - die Sanktion, dass (Zahn)ärzte, deren Kollektivverzicht sich besonders gravierend ausgewirkt hat (mit der Folge des § 72 a SGB V), eine zeitlich fühlbare Sperrzeit vor einer Wiederzulassung abzuwarten haben (zum Sanktionszweck vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 37/06 R, Rdnr. 21 - Juris).

  • BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 32/86
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06
    Dies zeigt die Anknüpfung an § 95 b Abs. 1 SGB V, wo ausdrücklich die Pflichtwidrigkeit der Teilnahme an einem kollektiven Verzicht festgestellt wird, sowie die Wahl einer 6-jährigen Frist, mit der bewusst der Zeitraum überschritten wird, den das BSG als angemessene "Bewährungszeit" nach einer Entziehung der Zulassung angesehen hat (Urteil vom 29. Oktober 1986 - 6 Rka 32/86 - Juris; vgl. hierzu auch Hencke in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: Juli 2007, § 95 b Rdnr. 5).

    Dies geht über eine auf bloße individuelle Verfehlungen beruhende Ungeeignetheit einzelner Vertrags(zahn)ärzte hinaus, für die nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. Oktober 1986 - 6 RKa 32/86 - Juris) regelmäßig eine "Bewährungszeit" von fünf Jahren angemessen ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2005 - L 3 KA 70/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06
    Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Beschlüsse, die Entscheidungsgründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils sowie auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats vom 28. Juli 2005 in dem Verfahren L 3 KA 70/05 ER.

    Der Senat bestätigt seine im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtschutzes vertretene anders lautende Auffassung (vgl. z. B. Beschluss vom 28. Juli 2005 - L 3 KA 70/05 ER - der Klägerin zu 1. gegenüber ergangen) nach eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren damit nicht.

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06
    Das Gesetz - zu dessen Erlass der Bundesgesetzgeber nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zuständig war, weil zur dort genannten Sozialversicherung auch das sog. Leistungserbringerrecht gehört (BVerfGE 98, 265, 303) - beinhaltet nach der Stufenlehre des BVerfG eine Berufsausübungsregelung, die der Berufswahl nahe kommt.
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06
    Beide genannten Ziele dienen Schutz und Aufrechterhaltung einer funktionierenden und finanzierbaren gesetzlichen Krankenversicherung und damit der Sicherung eines besonders wichtigen Gemeinguts (BVerfGE 70, 1, 30; 82, 209, 230).
  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06
    Denn die betroffenen (Zahn)ärzte werden hierdurch zwar nicht an der Ausübung ihres (Zahn)arztberufs gehindert, aber zeitweise von der Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, die im allgemeinen ca. 80 bis 90 % der Bevölkerung ausmachen (BVerfGE 11, 30, 42ff.; BVerfG SozR 2200 § 368 a Nr. 12; BVerfG-Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96).
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06
    Für die Entziehung der Zulassung ist ein Verschulden jedoch nicht notwendig (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 9), vielmehr ist entscheidend, dass der K(Z)V bzw. den Krankenkassen wegen der Schwere der Pflichtverletzungen eine Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (BVerfG SozR 2200 § 368 a Nr. 12; BSG SozR 2200 § 368 a Nr. 24).
  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06
    Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG kommt von vornherein nicht in Betracht, weil sich Regelungen über die Entziehung oder Nichtwiedererteilung der Zulassung nur auf die berufliche Betätigung und nicht auf deren Ergebnis beziehen (BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr. 17).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R

    Vertrags- (Zahn-) Arzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87

    Lohnsteuerhilfeverein

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 40/91

    Zulassung - Vertragsarzt - Berufsausschuss - Zuständigkeit

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R

    Zulassungsrecht - Kassenarztrecht - Begründung des Widerspruchs

  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 55/00 R

    Altersgrenze bei Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 32/93

    Kinderarzt - Zulassung - Vertragsarzt - Sozialpädiatrisches Zentrum

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 26/95

    Notwendige Beiladung bei Zulassungsstreitigkeiten, Ermächtigung zur Teilnahme an

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Diese Frage wird, soweit sie überhaupt Erörterung findet, in Rechtsprechung (bejahend wohl LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 9.4.2008 - L 3 KA 139/06 - Juris RdNr 50; LSG Berlin Urteil vom 5.12.2001 - L 7 KA 17/99 - Juris RdNr 30 = NZS 2002, 386 ff = Breith 2002, 495 ff = MedR 2002, 370 ff; verneinend LSG für das Saarland Urteil vom 4.4.2000 - L 2/3 K 31/95 - Juris RdNr 32) und Schrifttum (verneinend Scholz in Maunz/Dürig, GG, Stand Mai 2016, Art. 9 RdNr 180) unterschiedlich beantwortet.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 145/06

    Drittschützende Wirkung des § 72a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V); Schutz

    Die hiergegen gerichtete Klage ist erstinstanzlich erfolglos geblieben (Urteil des SG Hannover vom 21. Juni 2006); hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt (Aktenzeichen L 3 KA 139/06), die der Senat mit Urteil vom heutigen Tag zurück gewiesen hat.

    Mit Urteilen vom heutigen Tag in den Verfahren L 3 KA 139/06 und L 3 KA 149/06 hat der Senat hierzu dargelegt, dass die Wiederzulassungssperre u. a. das Ziel verfolgt, den durch die Feststellung nach § 72 a Abs. 1 SGB V eingeleiteten Aufbau eines alternativen Versorgungssystems unter der Regie der Kassen(verbände) abzusichern.

    Die Berufsausübungsfreiheit der Kollektivverzichtler (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ) ist bei der Versagung der Wiederzulassung nach § 95 b Abs. 2 SGB V zwar in einem der Berufswahl nahe kommenden Maße betroffen, weil 80 - 90 % der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert sind (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom heutigen Tag in dem die Klägerin betreffenden Verfahren L 3 KA 139/06, m.w.N.).

    Dieser Eingriff ist jedoch durch das Ziel des § 72 a SGB V gerechtfertigt, eine funktionierende und finanzierbare gesetzliche Krankenversicherung als besonders wichtiges Gemeingut (BVerfGE 70, 1, 30; 82, 209, 230) aufrechtzuerhalten und zu schützen, wie der Senat in dem der Klägerin gegenüber ergangenen Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 3 KA 139/06 näher dargelegt hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2009 - L 3 KA 123/08
    Dabei verkenne er nicht, dass das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 09. April 2008 (L 3 KA 139/06) entschieden habe, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung des Bescheides des Ministeriums gemäß § 72 a SGB V nicht erfolgen müsse.

    Wie der Senat mit Urteil vom 09. April 2008 (Az.: L 3 KA 139/06) in einem vergleichbaren Verfahren in der Hauptsache bereits entscheiden hat, steht der Zulassung des Ast vorliegend die besondere Vorschrift des § 95 b Abs. 2 SGB V entgegen.

    Dies wird u. a. auch dadurch dokumentiert, dass die BDK-Landesvorsitzende in einem Schreiben an den Staatssekretär vom 26. Mai 2004 ausführte: " Um den Druck, der im GMG verankerten unsinnigen Kostenerstattung von den Patienten abzuwenden, haben wir unsere Zulassung zurückgegeben " (vgl. Urteil des Senats vom 09. April 2008, a.a.O., Seite 12 f.).

    Wie er in seinem Urteil vom 9. April 2008 (L 3 KA 139/06, Revision anhängig unter dem Az.: B 6 KA 16/08 R) dargelegt hat, ist es vor allem Zweck der Wiederzulassungssperre, das als Folge der Feststellung nach § 72 a Abs. 1 SGB V zu installierende alternative Versorgungssystem zu schützen, das nach dem Übergang des Sicherstellungsauftrags von den Kassen unter Heranziehung von anderen (Zahn)ärzten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten Einrichtungen als Vertragspartner bzw. durch Eigeneinrichtungen nach § 140 Abs. 2 SGB V zu errichten ist (§ 72 a Abs. 3 SGB V).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2009 - L 3 KA 122/08
    Dabei verkenne er nicht, dass das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 09. April 2008 (L 3 KA 139/06) entschieden habe, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung des Bescheides des Ministeriums gemäß § 72 a SGB V nicht erfolgen müsse.

    Wie der Senat mit Urteil vom 09. April 2008 (Az.: L 3 KA 139/06) in einem vergleichbaren Verfahren in der Hauptsache bereits entschieden hat, steht der Zulassung des Ast vorliegend die besondere Vorschrift des § 95 b Abs. 2 SGB V entgegen.

    Dies wird u. a. auch dadurch dokumentiert, dass die BDK-Landesvorsitzende in einem Schreiben an den Staatssekretär vom 26. Mai 2004 ausführte: " Um den Druck, der im GMG verankerten unsinnigen Kostenerstattung von den Patienten abzuwenden, haben wir unsere Zulassung zurückgegeben " (vgl. Urteil des Senats vom 09. April 2008, a.a.O., Seite 12 f.).

    Wie er in seinem Urteil vom 9. April 2008 (L 3 KA 139/06, Revision anhängig unter dem Az.: B 6 KA 16/08 R) dargelegt hat, ist es vor allem Zweck der Wiederzulassungssperre, das als Folge der Feststellung nach § 72 a Abs. 1 SGB V zu installierende alternative Versorgungssystem zu schützen, das nach dem Übergang des Sicherstellungsauftrags von den Kassen unter Heranziehung von anderen (Zahn)ärzten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten Einrichtungen als Vertragspartner bzw. durch Eigeneinrichtungen nach § 140 Abs. 2 SGB V zu errichten ist (§ 72 a Abs. 3 SGB V).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2009 - L 3 KA 93/08
    Dabei verkenne er nicht, dass das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 09. April 2008 (L 3 KA 139/06) entschieden habe, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung des Bescheides des Ministeriums gemäß § 72 a SGB V nicht erfolgen müsse.

    Wie der Senat mit Urteil vom 09. April 2008 (Az.: L 3 KA 139/06) in einem vergleichbaren Verfahren in der Hauptsache bereits entscheiden hat, steht der Zulassung des Ast vorliegend die besondere Vorschrift des § 95 b Abs. 2 SGB V entgegen.

    Dies wird u. a. auch dadurch dokumentiert, dass die BDK-Landesvorsitzende in einem Schreiben an den Staatssekretär vom 26. Mai 2004 ausführte: " Um den Druck, der im GMG verankerten unsinnigen Kostenerstattung von den Patienten abzuwenden, haben wir unsere Zulassung zurückgegeben " (vgl. Urteil des Senats vom 09. April 2008, a.a.O., Seite 12 f.).

    Wie er in seinem Urteil vom 9. April 2008 (L 3 KA 139/06, Revision anhängig unter dem Az.: B 6 KA 16/08 R) dargelegt hat, ist es vor allem Zweck der Wiederzulassungssperre, das als Folge der Feststellung nach § 72 a Abs. 1 SGB V zu installierende alternative Versorgungssystem zu schützen, das nach dem Übergang des Sicherstellungsauftrags von den Kassen unter Heranziehung von anderen (Zahn)ärzten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten Einrichtungen als Vertragspartner bzw. durch Eigeneinrichtungen nach § 140 Abs. 2 SGB V zu errichten ist (§ 72 a Abs. 3 SGB V).

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